Criminal Code of the Republic of Austria (1974, as amended 2015) (excerpts related to Counter-Terrorism and Violent Extremism) (German)

Strafgesetzbuch

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Terroristische Vereinigung
§ 278b. (1) Wer eine terroristische Vereinigung (Abs. 3) anführt, ist mit Freiheitsstrafe von fünf bis
zu fünfzehn Jahren zu bestrafen. Wer eine terroristische Vereinigung anführt, die sich auf die Drohung
mit terroristischen Straftaten (§ 278c Abs. 1) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d) beschränkt, ist mit
Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(2) Wer sich als Mitglied (§ 278 Abs. 3) an einer terroristischen Vereinigung beteiligt, ist mit
Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(3) Eine terroristische Vereinigung ist ein auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr
als zwei Personen, der darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern dieser
Vereinigung eine oder mehrere terroristische Straftaten (§ 278c) ausgeführt werden oder
Terrorismusfinanzierung (§ 278d) betrieben wird.


Terroristische Straftaten
§ 278c. (1) Terroristische Straftaten sind
1. Mord (§ 75),
2. Körperverletzungen nach den §§ 84 bis 87,
3. erpresserische Entführung (§ 102),
4. schwere Nötigung (§ 106),
5. gefährliche Drohung nach § 107 Abs. 2,
6. schwere Sachbeschädigung (§ 126) und Datenbeschädigung (§ 126a), wenn dadurch eine Gefahr
für das Leben eines anderen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß entstehen kann,
7. vorsätzliche Gemeingefährdungsdelikte (§§ 169, 171, 173, 175, 176, 177a, 177b, 178) oder
vorsätzliche Beeinträchtigung der Umwelt (§ 180),
8. Luftpiraterie (§ 185),
9. vorsätzliche Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt (§ 186),
9a. Aufforderung zu terroristischen Straftaten und Gutheißung terroristischer Straftaten (§ 282a) oder
10. eine nach § 50 des Waffengesetzes 1996 oder § 7 des Kriegsmaterialgesetzes strafbare Handlung,
wenn die Tat geeignet ist, eine schwere oder längere Zeit anhaltende Störung des öffentlichen Lebens
oder eine schwere Schädigung des Wirtschaftslebens herbeizuführen, und mit dem Vorsatz begangen
wird, die Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern, öffentliche Stellen oder eine
internationale Organisation zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen oder die
politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder
einer internationalen Organisation ernsthaft zu erschüttern oder zu zerstören.
(2) Wer eine terroristische Straftat im Sinne des Abs. 1 begeht, ist nach dem auf die dort genannte
Tat anwendbaren Gesetz zu bestrafen, wobei das Höchstmaß der jeweils angedrohten Strafe um die
Hälfte, höchstens jedoch auf zwanzig Jahre, hinaufgesetzt wird.
(3) Die Tat gilt nicht als terroristische Straftat, wenn sie auf die Herstellung oder Wiederherstellung
demokratischer und rechtsstaatlicher Verhältnisse oder die Ausübung oder Wahrung von
Menschenrechten ausgerichtet ist.


Terrorismusfinanzierung
§ 278d. (1) Wer Vermögenswerte mit dem Vorsatz bereitstellt oder sammelt, dass sie, wenn auch
nur zum Teil, zur Ausführung
1. einer Luftpiraterie (§ 185) oder einer vorsätzlichen Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt
(§ 186),
2. einer erpresserischen Entführung (§ 102) oder einer Drohung damit,
3. eines Angriffs auf Leib, Leben oder Freiheit einer völkerrechtlich geschützten Person oder eines
gewaltsamen Angriffs auf eine Wohnung, einen Dienstraum oder ein Beförderungsmittel einer
solchen Person, der geeignet ist, Leib, Leben oder Freiheit dieser Person zu gefährden, oder einer
Drohung damit,
4. einer vorsätzlichen Gefährdung durch Kernenergie oder ionisierende Strahlen (§ 171), einer
Drohung damit, eines unerlaubten Umgangs mit Kernmaterial oder radioaktiven Stoffen
(§ 177b), einer sonstigen strafbaren Handlung zur Erlangung von Kernmaterial oder radioaktiven
Stoffen oder einer Drohung mit der Begehung eines Diebstahls oder Raubes von Kernmaterial
oder radioaktiven Stoffen, um einen anderen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu
nötigen,
5. eines erheblichen Angriffs auf Leib oder Leben eines anderen auf einem Flughafen, der der
internationalen Zivilluftfahrt dient, einer Zerstörung oder erheblichen Beschädigung eines
solchen Flughafens oder eines darauf befindlichen Luftfahrzeugs oder einer Unterbrechung der
Dienste des Flughafens, sofern die Tat unter Verwendung einer Waffe oder sonstigen
Vorrichtung begangen wird und geeignet ist, die Sicherheit auf dem Flughafen zu gefährden,
6. einer strafbaren Handlung, die auf eine in den §§ 185 oder 186 geschilderte Weise gegen ein
Schiff oder eine feste Plattform, gegen eine Person, die sich an Bord eines Schiffes oder auf einer
festen Plattform befindet, gegen die Ladung eines Schiffes oder eine Schifffahrtseinrichtung
begangen wird,
7. der Beförderung eines Sprengsatzes oder einer anderen tödlichen Vorrichtung an einen
öffentlichen Ort, zu einer staatlichen oder öffentlichen Einrichtung, einem öffentlichen
Verkehrssystem oder einer Versorgungseinrichtung oder des Einsatzes solcher Mittel mit dem
Ziel, den Tod oder eine schwere Körperverletzung eines anderen oder eine weitgehende
Zerstörung des Ortes, der Einrichtung oder des Systems zu verursachen, sofern die Zerstörung
geeignet ist, einen erheblichen wirtschaftlichen Schaden herbeizuführen,
8. einer strafbaren Handlung, die den Tod oder eine schwere Körperverletzung einer Zivilperson
oder einer anderen Person, die in einem bewaffneten Konflikt nicht aktiv an den Feindseligkeiten
teilnimmt, herbeiführen soll, wenn diese Handlung auf Grund ihres Wesens oder der Umstände
darauf abzielt, eine Bevölkerungsgruppe einzuschüchtern oder eine Regierung oder eine
internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen zu nötigen,
verwendet werden, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(1a) Ebenso ist zu bestrafen, wer Vermögenswerte für
1. eine andere Person, von der er weiß, dass sie Handlungen nach Abs. 1 begeht, oder
2. ein Mitglied einer terroristischen Vereinigung, von der er weiß, dass sie darauf ausgerichtet ist,
Handlungen nach Abs. 1 zu begehen,
bereitstellt oder sammelt.
(2) Der Täter ist nach Abs. 1 oder Abs. 1a nicht zu bestrafen, wenn die Tat nach einer anderen
Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.

Ausbildung für terroristische Zwecke
§ 278e. (1) Wer eine andere Person in der Herstellung oder im Gebrauch von Sprengstoff, Schussoder
sonstigen Waffen oder schädlichen oder gefährlichen Stoffen oder in einer anderen ebenso
schädlichen oder gefährlichen spezifisch zur Begehung einer terroristischen Straftat nach § 278c Abs. 1
Z 1 bis 9 oder 10 geeigneten Methode oder einem solchen Verfahren zum Zweck der Begehung einer
solchen terroristischen Straftat unterweist, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu
bestrafen, wenn er weiß, dass die vermittelten Fähigkeiten für diesen Zweck eingesetzt werden sollen.
(2) Wer sich in der Herstellung oder im Gebrauch von Sprengstoff, Schuss- oder sonstigen Waffen
oder schädlichen oder gefährlichen Stoffen oder in einer anderen ebenso schädlichen oder gefährlichen
spezifisch zur Begehung einer terroristischen Straftat nach § 278c Abs. 1 Z 1 bis 9 oder 10 geeigneten
Methode oder einem solchen Verfahren unterweisen lässt, um eine solche terroristische Straftat unter
Einsatz der erworbenen Fähigkeiten zu begehen, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
Jahren zu bestrafen. Die Strafe darf jedoch nach Art und Maß nicht strenger sein, als sie das Gesetz für
die beabsichtigte Tat androht.

Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat
§ 278f. (1) Wer ein Medienwerk, das nach seinem Inhalt dazu bestimmt ist, zur Begehung einer
terroristischen Straftat (§ 278c Abs. 1 Z 1 bis 9 oder 10) mit den im § 278e genannten Mitteln anzuleiten,
oder solche Informationen im Internet in einer Art anbietet oder einer anderen Person zugänglich macht,
um zur Begehung einer terroristischen Straftat aufzureizen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu
bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer sich ein Medienwerk im Sinne des Abs. 1 oder solche Informationen
aus dem Internet verschafft, um eine terroristische Straftat (§ 278c Abs. 1 Z 1 bis 9 oder 10) zu begehen.

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